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   BVerwG, 11.06.2010 - 6 B 86.09   

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BVerwG, 11.06.2010 - 6 B 86.09 (https://dejure.org/2010,12478)
BVerwG, Entscheidung vom 11.06.2010 - 6 B 86.09 (https://dejure.org/2010,12478)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Juni 2010 - 6 B 86.09 (https://dejure.org/2010,12478)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, §§ 2 ff JAG NW 1993, § 2 JAG NW 1993, § 48 Abs 1 S 1 VwVfG, § 51 Abs 1 VwVfG
    Juristische Examensprüfung; Bestandskraft von Verwaltungsakten; Rechtsschutzgarantie

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Neubewertung einer angerechneten Prüfungsleistung nach endgültigem Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung i.R.e. unabhängigen Leistungsanspruchs in Bezug auf die Wiederholungsprüfung; Entgegenstehende Bestandskraft eines aus zwei (oder mehreren) ...

  • rewis.io

    Juristische Examensprüfung; Bestandskraft von Verwaltungsakten; Rechtsschutzgarantie

  • ra.de
  • rewis.io

    Juristische Examensprüfung; Bestandskraft von Verwaltungsakten; Rechtsschutzgarantie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Neubewertung einer angerechneten Prüfungsleistung nach endgültigem Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung i.R.e. unabhängigen Leistungsanspruchs in Bezug auf die Wiederholungsprüfung; Entgegenstehende Bestandskraft eines aus zwei (oder mehreren) ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 26.05.1999 - 6 B 75.98
    Auszug aus BVerwG, 11.06.2010 - 6 B 86.09
    a) Soweit sich die Klägerin im Hinblick auf eine Grundsatzbedeutung der von ihr bezeichneten Fragestellung auf die in diesem Zusammenhang zu klärende Reichweite des allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Bestandskraft von Verwaltungsakten beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass allgemeine Rechtsgrundsätze, die zur Ergänzung von landesrechtlichen Prüfungsbestimmungen herangezogen werden, regelmäßig ebenfalls dem nach § 137 Abs. 1 Satz 1 VwGO irrevisiblen Landesrecht angehören (Urteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 7 C 67.82 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 195 S. 180; Beschluss vom 26. Mai 1999 - BVerwG 6 B 75.98 - juris Rn. 3).

    Dieser ohne weitere verfassungsrechtliche Verankerung auch im Verwaltungsrecht zu beachtende Grundsatz würde im Falle seiner Anwendung die landesrechtlichen Prüfungsbestimmungen ergänzen und wäre deshalb nach den obigen Darlegungen (unter 1.a)) seinerseits dem irrevisiblen Landesrecht zuzuordnen (Beschlüsse vom 29. Oktober 1997 - BVerwG 8 B 194.97 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 88 S. 50 f. und vom 26. Mai 1999 a.a.O. Rn.3).

    Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz - hier im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1999 - BVerwG 6 B 75.98 - (a.a.O.) - lässt sich dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht entnehmen.

    Soweit die Klägerin schließlich in ihrer Beschwerdebegründungsschrift vom 23. November 2009 und vertiefend in ihren Schriftsätzen vom 30. März 2010 und vom 3. Juni 2010 ernsthafte Zweifel an der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck bringt bzw. deren Rechtswidrigkeit in der Art der Begründung einer bereits zugelassenen Revision - insbesondere unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 30. März 1998 - 22 A 4551/95 - und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1999 - BVerwG 6 B 75.98 - (jeweils a.a.O.) - geltend macht, bezeichnet sie bereits im Ansatz keinen der in § 132 Abs. 2 aufgeführten Revisionszulassungsgründe.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.1998 - 22 A 4551/95

    Prüfungsleistung; Bewertung; Bewertung durch das Verwaltungsgericht;

    Auszug aus BVerwG, 11.06.2010 - 6 B 86.09
    Denn dieses hat das sog. Blockversagen lediglich zur Abgrenzung gegenüber dem einer früheren Entscheidung (OVG Münster, Urteil vom 30. März 1998 - 22 A 4551/95 - NWVBl 1998, 403 ff.) zu Grunde liegenden Sachverhalt in den Blick genommen und ausgeführt, dass in einer solchen Konstellation eine der Bestandskraft fähige Gesamtnote, in die auch die Bewertung der häuslichen Arbeit einfließe, nicht errechnet werde (UA S. 9 f.).

    Soweit die Klägerin schließlich in ihrer Beschwerdebegründungsschrift vom 23. November 2009 und vertiefend in ihren Schriftsätzen vom 30. März 2010 und vom 3. Juni 2010 ernsthafte Zweifel an der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck bringt bzw. deren Rechtswidrigkeit in der Art der Begründung einer bereits zugelassenen Revision - insbesondere unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 30. März 1998 - 22 A 4551/95 - und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1999 - BVerwG 6 B 75.98 - (jeweils a.a.O.) - geltend macht, bezeichnet sie bereits im Ansatz keinen der in § 132 Abs. 2 aufgeführten Revisionszulassungsgründe.

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerwG, 11.06.2010 - 6 B 86.09
    Dass das Institut der Bestandskraft von Verwaltungsakten, dessen Reichweite aus Anlass des zur Entscheidung stehenden Falles keiner weiteren allgemeinen Klärung zugeführt werden kann, dem Schutzzweck der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes nicht widerstreitet, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253, S. 269) geklärt.
  • BVerwG, 05.10.2009 - 6 B 17.09

    Beurteilungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der Bestimmung des Invests für

    Auszug aus BVerwG, 11.06.2010 - 6 B 86.09
    Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt oder auf die diese nicht entscheidend abgehoben hat, kann aber regelmäßig und so auch hier nicht die Zulassung der Revision zur Folge haben (Beschlüsse vom 14. November 2008 - BVerwG 6 B 61.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 47 S. 17 und vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 28.04.1978 - 7 C 50.75

    Wiederholung der ärztlichen Vorprüfung im Fach Physiologie - Verstoß gegen das

    Auszug aus BVerwG, 11.06.2010 - 6 B 86.09
    c) Eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen ferner nicht im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. den daraus ableitbaren Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungswettbewerb (vgl. dazu: Urteil vom 28. April 1978 - BVerwG 7 C 50.75 - BVerwGE 55, 355 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 90 S. 91 und 93).
  • BVerwG, 17.02.1984 - 7 C 67.82

    Universitätsrecht - Prüfung - Mehrstufige Schriftliche Prüfung - Grundsatz der

    Auszug aus BVerwG, 11.06.2010 - 6 B 86.09
    a) Soweit sich die Klägerin im Hinblick auf eine Grundsatzbedeutung der von ihr bezeichneten Fragestellung auf die in diesem Zusammenhang zu klärende Reichweite des allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Bestandskraft von Verwaltungsakten beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass allgemeine Rechtsgrundsätze, die zur Ergänzung von landesrechtlichen Prüfungsbestimmungen herangezogen werden, regelmäßig ebenfalls dem nach § 137 Abs. 1 Satz 1 VwGO irrevisiblen Landesrecht angehören (Urteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 7 C 67.82 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 195 S. 180; Beschluss vom 26. Mai 1999 - BVerwG 6 B 75.98 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 29.10.1997 - 8 B 194.97

    Erschließungsbeitragsrecht - Entstehen der Beitragspflicht, Verjährung, und

    Auszug aus BVerwG, 11.06.2010 - 6 B 86.09
    Dieser ohne weitere verfassungsrechtliche Verankerung auch im Verwaltungsrecht zu beachtende Grundsatz würde im Falle seiner Anwendung die landesrechtlichen Prüfungsbestimmungen ergänzen und wäre deshalb nach den obigen Darlegungen (unter 1.a)) seinerseits dem irrevisiblen Landesrecht zuzuordnen (Beschlüsse vom 29. Oktober 1997 - BVerwG 8 B 194.97 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 88 S. 50 f. und vom 26. Mai 1999 a.a.O. Rn.3).
  • BVerwG, 14.11.2008 - 6 B 61.08

    Deutsche Rundfunkfinanzierung als Erfüllung des Tatbestands einer staatlichen

    Auszug aus BVerwG, 11.06.2010 - 6 B 86.09
    Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt oder auf die diese nicht entscheidend abgehoben hat, kann aber regelmäßig und so auch hier nicht die Zulassung der Revision zur Folge haben (Beschlüsse vom 14. November 2008 - BVerwG 6 B 61.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 47 S. 17 und vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 10.07.2018 - 10 BV 17.2405

    Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer versammlungsrechtlichen

    Nach dem auch im Verwaltungsrecht geltenden, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleiteten Rechtsgedanken der Verwirkung (vgl. BVerwG, B.v. 11.6.2010 - 6 B 86.09 - juris Rn. 11) kann ein Kläger sein Recht zur Erhebung der Klage nicht mehr ausüben, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten (Umstandsmoment), die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BayVGH, U.v. 9.10.2014 - 8 B 12.1546 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.09.2011 - 9 B 11.11

    Löschwasserversorgung für gemeindliche Einrichtung; Grundsatz von Treu und

    Welchem Rechtskreis diese Grundsätze im Einzelfall zuzurechnen sind, hängt von der Qualität des Rechts ab, zu dessen Ergänzung sie jeweils herangezogen werden; Bundesrecht wird durch bundesrechtliche, Landesrecht durch landesrechtliche allgemeine Grundsätze ergänzt (Urteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 7 C 67.82 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 195 S. 180; Beschlüsse vom 11. Juni 2010 - BVerwG 6 B 86.09 - juris Rn. 7 und vom 4. März 2011 - BVerwG 9 B 18.11 - juris Rn. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2021 - 15 A 3142/19

    Anreizfunktion; Amtshilfe; Aufnahme; Aufnahmeeinrichtung; Drittwirkung;

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2010 - 6 B 86.09 -, juris Rn. 9, m. H. a. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, juris.
  • VG Bayreuth, 12.09.2019 - B 1 K 17.850

    Ausgestaltung der polizeilichen Generalklausel in Bezug auf die

    Nach dem auch im Verwaltungsrecht geltenden, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleiteten Rechtsgedanken der Verwirkung (vgl. BVerwG, B.v. 11.6.2010 - 6 B 86.09 - juris Rn. 11) kann ein Kläger sein Recht zur Erhebung der Klage nicht mehr ausüben, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten (Umstandsmoment), die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BayVGH, U.v. 9.10.2014 - 8 B 12.1546 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.08.2010 - 5 B 28.10

    Ausbildungsförderung; Anrechnung von Vermögen; Zurechnung eines Wertpapierdepots;

    Namentlich rechtfertigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung zwar gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Zulassung der Berufung, einen entsprechenden gesetzlichen Grund für die Zulassung der Revision gibt es hingegen nicht (Beschluss vom 11. Juni 2010 - BVerwG 6 B 86.09 - juris).
  • VG Köln, 11.11.2021 - 20 K 5265/18
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.06.2010 - 6 B 86.09 - juris, Rn. 11; VG Augsburg, Urteil vom 17.01.2018 - 6 K 17.1736 - beck online.
  • VGH Bayern, 21.12.2017 - 8 ZB 17.979

    Feststellung der Nichtigkeit der Eintragung eines Fußwegs im

    Nach dem auch im Verwaltungsrecht geltenden, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ableitbaren Rechtsgedanken der Verwirkung (vgl. nur BVerwG, B.v. 11.6.2010 - 6 B 86.09 - juris Rn. 11) kann ein Kläger sein Recht zur Erhebung der Klage nicht mehr ausüben, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten (Umstandsmoment), die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2021 - 15 A 3143/19

    Kostenerstattungsanspruch einer Kommune gegen das Land für Aufnahme und

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2010 - 6 B 86.09 -, juris Rn. 9, m. H. a. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, juris.
  • BVerwG, 17.05.2022 - 5 BN 3.21

    Beschwerde wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Klärung der inhatlichen

    Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt oder auf die diese nicht entscheidend abgehoben hat, kann aber regelmäßig und so auch hier mangels Klärungsfähigkeit nicht die Zulassung der Revision zur Folge haben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Mai 2008 - 9 B 34.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65 = juris Rn. 5, vom 5. Oktober 2009 - 6 B 17.09 - juris Rn. 7 und vom 11. Juni 2010 - 6 B 86.09 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.05.2022 - 5 BN 2.21

    Festsetzung und Erhebung von Elternmindestbeiträgen innerhalb des mit

    Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt oder auf die diese nicht entscheidend abgehoben hat, kann aber regelmäßig und so auch hier mangels Klärungsfähigkeit nicht die Zulassung der Revision zur Folge haben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Mai 2008 - 9 B 34.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65 = juris Rn. 5, vom 5. Oktober 2009 - 6 B 17.09 - juris Rn. 7 und vom 11. Juni 2010 - 6 B 86.09 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 04.03.2011 - 9 B 18.11
  • VG Arnsberg, 26.08.2019 - 8 K 1837/18
  • VG Augsburg, 17.01.2018 - Au 6 K 17.1736

    Widmung, Bescheid, Flurbereinigungsplan, Eintragung, Feststellung,

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